Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in (KJP)

Allgemeines zur Ausbildung

  • Dreijährige sogenannte Vollzeitausbildung (berufsbegleitend möglich)
  • Ausbildungsbeginn einmal jährlich
  • Seminare an einem festgelegten Wochentag abends von 18/19 bis 22/23 Uhr und an Samstagen ganztägig ab 9/10 Uhr
  • Veranstaltungsort: Institutsräume in Gelsenkirchen
  • Einzelne Veranstaltungen in Ausnahmefällen andernorts
  • Jeder Kurs besteht aus max. 15 Ausbildungsteilnehmern

Bestandteile der Ausbildung

  • Theoretische Ausbildung umfasst mind. 600 Unterrichtseinheiten (á 45min)
  • Zusätzlich zu den Regelveranstaltungen finden im Laufe eines Jahres Sonderveranstaltungen mit herausragenden Fachvertretern statt
  • Selbsterfahrung im Umfang von 120 Unterrichtseinheiten (á 45 min)
  • Praktische Tätigkeit mind. 1800 Stunden in Kliniken und/oder Lehrpraxen
  • Praktische Ausbildung mind. 600 Stunden in kooperierenden Lehrpraxen
  • Beginn erst nach Erwerb der Grundkenntnisse und Bestehen des Zwischenkolloquiums im 3. Semester
  • Supervision (mind. 100 Stunden Gruppen- und 50 Stunden Einzelsupervision) bei anerkannten Supervisoren des AFKV
  • 930 Stunden („freie Spitze“)

Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung.

Alles Wissenswerte zur Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP)

KJP Voraussetzungen

Ausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut – Voraussetzungen

LPA_Psychotherapie_Zugangsvoraussetzungen_Altes_Recht

KJP Ausbildungsordnung

Ausbildungsordnung des AFKV für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

(Fassung 2022)

§ 1 Grundlagen, Ziele und Gliederung der Ausbildung


Die Ausbildung wird

  1. auf der Grundlage des aktuellen Psychotherapeutengesetzes (PsychThG),
  2. der aktuell geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)*  und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJ PsychTh-APrV)
  3. und unter Berücksichtigung der aktuellen Fassungen der Psychotherapie – Richtlinien des Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen*
  4. und der aktuell geltenden Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)
  5. sowie den Bestimmungen des jeweiligen Ausbildungsvertrages des AFKV,
  6. den Vereinbarungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung des AFKV
  7. und den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung  für Lehrpraxen des AFKV

durchgeführt.

Ziel der Ausbildung am AFKV GmbH ist die Qualifikation zur Ausübung heilkundlicher Psychotherapie, die zur staatlichen Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut*in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in führt.

Das AFKV GmbH bietet den Ausbildungsteilnehmer*innen (AT) eine nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) anerkannte Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologischen Psychotherapeutin bzw. Psychologischen Psychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet (Fachkunde) Verhaltenstherapie an. Diese ist Grundlage für Vorbereitung auf die staatliche Prüfung vor dem Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein-Westfalen (LPA-NRW), Düsseldorf, und zur Beantragung der entsprechenden Approbation nach bestandener staatlicher Prüfung bei der  zuständigen Bezirksregierung.

Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie genehmigten Ausbildungsplänen und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung im Bereich der Verhaltenstherapie. Sie wird auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes praxisnah und patientenbezogen durchgeführt. Das AFKV GmbH verpflichtet sich, eine dem aktuellen Stand der Disziplin entsprechende qualitativ hochwertige Ausbildung anzubieten. Alle Dozent*innen, Supervisor*innen, Selbsterfahrungsleiter*innen und kooperierende Lehrpraxen  sind fachlich qualifiziert und sind Teil eines regelmäßigen Qualitätsmanagements. Ziel der theoretischen und praktischen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Durchführung von Heilbehandlungen von psychischen und psychosomatischen Erkrankungen sowie von psychisch bedingten Folgeerscheinungen von körperlichen Erkrankungen mit den Mitteln der Verhaltenstherapie.

In der Ausbildung werden die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, die erforderlich sind, um eigenverantwortlich und selbständig Psychotherapie durchführen zu können und zwar

– in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert und

– bei Vorliegen von psychischen Störungen, Begleiterscheinungen und Folgen von

körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen  Befunde.

Dabei stellen die wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen die Basis des Handelns dar.

Die Ausbildung umfasst mindestens 4200 Stunden und besteht aus der/ den

–    praktischen Tätigkeit

–    theoretischen Ausbildung

–    praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision

–    Selbsterfahrung, welche die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion des eigenen     therapeutischen Handelns befähigt und

–    erforderlichen Stunden zum Zwecke des Selbststudiums („freie Spitze“)

Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

Die Ausbildung dauert mindestens 3 Jahre (6 Semester).

§ 2 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden. Sie erstreckt sich auf die zu vermittelnden Grundkenntnisse (200 Stunden) und im Rahmen der vertieften Ausbildung (400 Stunden) auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Verhaltenstherapie). Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen entsprechend dem Ausbildungsplan statt.

Durch das fortlaufende Kurssystem am AFKV besteht die Möglichkeit versäumte Theoriestunden entsprechend den Regelungen des Ausbildungsvertrages nachzuholen. Es besteht jedoch von Seiten des AFKV keine Verpflichtung von AT versäumte Theorieveranstaltungen inhaltsgleich erneut anzubieten.

§ 3 Praktische Tätigkeit

Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht.

  1. Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind zu erbringen: mindestens 1200 Stunden (Dauer von mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten) an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechtes zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung  zugelassen wird (PT 1) und
  2. mindestens 600 Stunden (Dauer mindestens ein halbes Jahr) an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PT 2)

Alle Einrichtungen müssen vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie als Kooperationseinrichtungen des Instituts anerkannt sein.
Ein Beginn einer praktischen Tätigkeit vor der schriftlichen Mitteilung des Landesprüfungsamtes zur Geeignetheit der Einrichtung ist nicht möglich.

Während der praktischen Tätigkeit (PT 1) in der psychiatrischen klinischen Einrichtung hat die Ausbildungsteilnehmer*in jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patient*innen teilzunehmen. Bei mindestens vier dieser Patient*innen müssen die Familie oder andere Sozialpartner der Patient*innen in das Behandlungskonzept einbezogen sein. Die Ausbildungsteilnehmer*in hat dabei entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben sowie die Patient*innenbehandlungen Fall bezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren.

§ 4 Hinweise zur praktischen Tätigkeit (PT 2)

Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. Die praktische Tätigkeit kann sowohl in den o.g. Kliniken als auch in vom AFKV anerkannten ambulanten Einrichtungen (Institutsambulanzen und Lehrpraxen des AFKV) durchgeführt werden. Ein gleichzeitiges Ableisten von PT 1 und PT 2 innerhalb eines Jahres ist nach Vorgaben des LPA nicht möglich. Wichtig für AT KJP, die ihre PT 2 und PA in einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen und –psychotherapeutischen Praxis durchführen wollen, sind die in §5 aufgeführten Regelungen hierzu.

Die praktischen Tätigkeiten („Übungen“) umfassen Falldarstellungen und Behandlungstechniken der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten.

Lernziele einer Praktischen Tätigkeit:

  1. Vertiefung diagnostischer Kenntnisse und deren praktischen Umsetzung (Diagnosen fallbezogen spezifizieren können);
  2. Indikationsstellungen, Therapieverfahren und Therapieplanung (Auswahl spezifischer therapeutischer Verfahren, Anwendung von Manualen), Erlernen einer „professionellen Haltung“ im Umgang mit Patienten (therapeutisches Basisverhalten);
  3. Kennen lernen organisatorischer interner und externer Abläufe (Antragstellung, Erstellen von Gutachten, Falldokumentationen), Zusammenarbeit mit externen Stellen, Abrechnung;
  4. Kennen lernen der Therapieverläufe.
  5. Diagnostik in Ergänzung zu den Basisverhalten (Diagnostikfälle werden zugewiesen), dazu gehören:

–     Anamneseerhebungen in Erstgesprächen, Erstellung von Anamnesen aus zugewiesenen Fallakten,

–     Einarbeitung und selbständige Anwendung verschiedener Testverfahren (Diagnostik) nach Anweisung

–     Testauswertungen (schriftlich mit Interpretation der Ergebnisse) eigener Diagnostik und zugewiesener Testauswertung
–     Indikationsstellung (Verdachtsdiagnose nach ICD 10) mit Befundbericht für die Patientenakte nach Rücksprache mit der Lehrpraxen- bzw. Ambulanzleitung

6. Therapieverlaufsbeschreibungen und –evaluation (Analyse von Therapien per Patientenakte, Modellernen) nach Zuweisung mit Evaluationsbericht (u.a. Evaluation, Therapieverlauf, Evaluationsergebnis

7. Mitarbeit (u.a. Kopien, Scannen) bei der Erstellung von Therapiematerialien
8. Konzeptionierung von gruppentherapeutischen Angeboten und cotherapeutische Begleitung in den Gruppen (z.B. Entspannung)
9. Organisatorische interne und externe Abläufe (u.a. Telefondienst, Teambesprechungen, Hospitation

Dokumentation der PT 2:

Die praktische Tätigkeit ist im Hefter mit Datum, Uhrzeit, Art (u.a. Chiffre des Falles) und Umfang der Tätigkeit zu dokumentieren und auf Anforderung der Lehrpraxen- bzw. Ambulanzleitung und dem AFKV vom Ausbildungsteilnehmer*innen (AT) zur Verfügung zu stellen.

Der Hefter bleibt in der Praxis und ist bei Erreichen der 600 Stunden für die Ausstellung der Bescheinigung vorzulegen. Entsprechend § 2 (KJ)PsychTh-APrV muss die praktische Tätigkeit in Abschnitten von mindestens drei  Monaten abgeleistet werden. Nach der Zwischenprüfung kann nach Rücksprache mit der Lehrpraxen- bzw. Ambulanzleitung parallel mit der praktischen Ausbildung begonnen werden. Für die praktische Tätigkeit sind jedoch auch dann weiterhin von jeder Ausbildungsteilnehmer*in verbindliche kontinuierliche Zeiteinheiten festzulegen und mitzuteilen (Eintrag im Kalender, Tag und Uhrzeit), damit Tätigkeiten zugewiesen werden können. Ergebnisrückmeldungen und weitere Zuweisungen praktischer Tätigkeiten liegen in der Eigenverantwortung des AT.

Art der praktischen Tätigkeit (Beispiele) Stdn.
Einarbeitung/Vorbereitung in Testverfahren insgesamt.

 

50
Lektüre (Literatur, Manuale etc.) insgesamt: 50

 

Einarbeitung in das Abrechnungsprogramm des AFKV (PsychoDat)

 

20
Diagnostikfälle (pro Fall):

Vor- und Nachbereitung:

Abschluss/Befundbericht:

20

15

5

Anamneseerstellung pro Fremdfall. 3
Therapieverlaufsbeschreibung – und evaluation pro Fremdfall 10
Testauswertungen (schriftlich mit Interpretation der Ergebnisse)

pro Fremdfall:

3

Die Zeitanrechnungen können nur nach Rücksprache mit einer höheren Stundenanzahl angerechnet werden.

Andere praktische Tätigkeiten (z.B. Hospitationen) bitte mit Datum/Uhrzeit/Aktenname/ Umfang etc. individuell dokumentieren.

Die Zeitanrechnungen können nur nach Rücksprache mit einer höheren Stundenanzahl angerechnet werden.

Andere praktische Tätigkeiten (z.B. Hospitationen)  bitte mit Datum/Uhrzeit/Aktenname/ Umfang etc. individuell dokumentieren.

§ 5 Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung ist Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Konzepten bei der Behandlung von Patient*innen mit Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfasst mindestens 600 und maximal 800 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patient*innenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind. Die genannten Supervisionsstunden sind anteilig bei mindestens drei vom AFKV anerkannten Supervisor*innen des Institutes abzuleisten

und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen. Es muss zunächst mit der Einzelsupervision begonnen werden. Als Voraussetzung für die Teilnahme an der ersten Gruppensupervision müssen vier Berichte/Fallkonzeptionen im Rahmen einer Beantragung einer ambulanten Psychotherapie geschrieben und im Rahmen der Einzelsupervison von der Supervisor*in unterschrieben werden.

Bei Gruppensupervisionen soll die Gruppe aus vier Teilnehmern bestehen.

Die weiteren Regelungen sind dem § 5 „Supervisionsregelungen im Rahmen der praktischen Ausbildung“ der Vereinbarungen zur Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen und dem jeweiligen Ausbildungsvertrag zu entnehmen.

Während der praktischen Ausbildung hat die/der Ausbildungsteilnehmer*in mindestens sechs anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über eigene Patient*innenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben, zu erstellen. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theorie darzustellen. Die Falldarstellungen sind den fallzuständigen Supervisor*innen und dem Ausbildungsausschuss bzw. einem von ihm benannten Vertreter zur Beurteilung vorzulegen. Des Weiteren gelten die Regelungen der Vereinbarungen zur Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen und die im jeweiligen Ausbildungsvertrag genannten Bestimmungen. Für den Abschluss von Behandlungen, die Anfertigungen von Epikrisen und Falldokumentationen für die staatliche Abschlussprüfung sind die in  § 4 „Durchführung der praktischen Ausbildung“ der Vereinbarung zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen genannten Regelungen umzusetzen.

Die Behandlungen sind entsprechend den Vorgaben der vom AFKV vorgegebenen Patientenakte zu dokumentieren.

Vor Beginn der praktischen Ausbildung müssen mindestens 2 Monate bzw. 100 Stunden der praktischen Tätigkeit 2 absolviert sein und der Nachweis erbracht sein, das Zwischenkolloquium erfolgreich bestanden wurde und dass entsprechend dem §8 der Psychotherapievereinbarungen die Hälfte der Ausbildung vor Behandlungsbeginn absolviert wurde. Hierzu erhält der AT einen Behandlungsausweis, die jeder beantragten Therapie als Kopie den Unterlagen  bei der Psychotherapiebeantragung beizufügen ist.

Besonderheiten der Durchführung der PT 2 und PA in einer Fachpraxis für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und –psychotherapie:

Die praktische Tätigkeit II und die praktische Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in kann in einer kinder- und jugendpsychiatrischen und –psychotherapeutischen Praxis nur mit je 300 (Behandlungs)stunden geleistet werden. Die jeweils weiteren 300 (Behandlungs)stunden müssen in einer kinder- und jugendpsychotherapeutischen Praxis absolviert werden. Da die Berufsbilder und Arbeitsweisen beider Berufsgruppen unterschiedlich sind, ist das Kennenlernen und Absolvieren von Behandlungen in einer kinder- und  jugendpsychotherapeutischen  Praxis  notwendig,  so  dass  eine  ausschließliche  praktische Tätigkeit und Ausbildung in einer kinder- und jugendpsychiatrischen (und –psychotherapeutischen) Praxis nicht sinnvoll ist. Gibt es in einer Kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis eine/n angestellte/n Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in oder eine entsprechend qualifizierte/n Psychologische/n Psychotherapeut*in, die/der die Anleitung der Ausbildungsteilnehmer*innen übernehmen kann, kann auf Antrag von dieser Regelung von der Institutsleitung des AFKV abgesehen werden.

 § 6 Selbsterfahrung

Die Selbsterfahrung umfasst mindestens 120 Stunden Gruppenselbsterfahrung.

Gegenstand der Selbsterfahrung sind Reflexion und Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das therapeutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung der Lerngeschichte und der persönlichen Entwicklung im Ausbildungsverlauf.

Die Selbsterfahrung wird von Selbsterfahrungsleiter*innen durchgeführt, die als Supervisor*innen seitens der Ausbildungsstätte anerkannt sind, und findet im jeweiligen Ausbildungskurs über die Dauer von drei Jahren statt.

Die Ausbildungsteilnehmer dürfen zu den Selbsterfahrungsleiter*innen nicht in einem verwandtschaftlichen, wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Selbsterfahrungsleiter*innen dürfen keine Prüfer  der staatlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 PsychThG sein. Auch hier gelten die weiteren im jeweiligen Ausbildungsvertrag genannten Bestimmungen.

§ 7 „Frei Spitze“

Da die gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststundenzahl der theoretischen (600 h) und praktischen Ausbildung (600 h), der praktischen Tätigkeiten I und II (1200 h/600 h), Supervision (150 h) und Selbsterfahrung (120 h) nur 3.270 Stunden ergeben, entfallen weitere 930 Stunden auf die sogenannte „Freie Spitze“, um auf die erforderliche Gesamtstundenzahl von 4.200 Stunden für die Ausbildung zu kommen. Sie beinhaltet:

  1. Durchführung eines Selbstmodifikationsprogramms mit schriftlicher Dokumentation als Fallbearbeitung (80 Stunden)
  2. Vorbereitung für das Zwischenkolloquium/Gruppenarbeit (40 Stunden)
  3. Angeleitete Vor- und Nachbereitung der Behandlungsstunden unter Einbeziehung der Supervision (600 Stunden)
  4. Dokumentation und Evaluation der psychotherapeutischen Behandlungen, Erarbeitung von mindestens sechs Falldarstellungen davon zwei als Prüfungsfälle (210 Stunden).

§ 8 Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen

Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet

  1. eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen jährlich und
  2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretenden Gründen, bei Ausbildungsteilnehmer*innen auch Unterbrechungen durch Schwangerschaft, bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch darüberhinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

Sollen Vorleistungen aus einer anderen Ausbildung angerechnet werden und die Ausbildung  beim AFKV deshalb entsprechend reduziert werden, hat der Ausbildungsteilnehmer vor Beginn der Ausbildung einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser Leistungen beim LPA  zu stellen. Die Festlegung der neuen Dauer und Inhalte der weiteren Ausbildung erfolgt dann durch das LPA, das verbindlichen Angaben zu der Gesamtstundenzahl der einzelnen Ausbildungsbestandteile macht.

§ 9 Abschluss der Ausbildung

Die Ausbildung schließt gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 PsychThG mit der staatlichen Prüfung ab. Die staatliche Prüfung wird nach Maßgabe der beim AFKV einsehbaren Prüfungs- und Ausbildungsverordnung für Psychologische Psychotherapeut*innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein – Westfalen, Düsseldorf, durchgeführt.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt zu den vom AFKV genannten Terminen und mittels den dazu erforderlichen Vordrucken, die im Mitgliederbereich der Webseite des AFKV aktualisiert online gestellt sind. Insbesondere den in  § 4 „Durchführung der praktischen Ausbildung“ der Vereinbarung zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen und im jeweiligen Ausbildungsvertrag genannten Terminen und Ausführungen ist Folge zu leisten.

Am Ende der regulär abgeschlossenen Ausbildung erhält der AT vom AFKV eine Abschlussbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 zur (KJ)PsychTh-APrV, mit der die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung bestätigt wird.

Für den Erhalt dieser Abschlussbescheinigung ist die Einhaltung der jeweiligen Termine, wie aufgeführt, dringend zu beachten. Die Bescheinigung wird nur ausgestellt, wenn die Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen erfüllt ist.

§ 10 Verfahren für einen Ausschluss aus persönlichen und/oder fachlichen Gründen

In besonderen Einzelfällen kann der Ausbildungsausschuss des AFKV den Ausschluss einer Ausbildungsteilnehmer*in von der weiteren Ausbildung veranlassen. Dies ist bei Vorliegen z.B. einer oder mehrerer der folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Verstöße gegen die Ausbildungsordnung (wie z.B. wiederholtes unentschuldigtes Versäumen von Seminaren oder anderen Ausbildungsteilen, Verstöße gegen die Schweigepflicht),
  2. Verstöße gegen die Vereinbarung über die Durchführung von psychotherapeutischen  Behandlungen,
  3. fehlende fachliche Qualifikation und/oder mangelnde Eignung für den Beruf des KJP, nachgewiesen z.B. durch das Nichtbefolgen von Hinweisen oder Auflagen einer Supervisor*in, der Selbsterfahrungsleiter*in oder der Ausbildungs-, Ambulanz- oder Lehrpraxenleiter*in oder durch wiederholtes störendes oder unkollegiales Verhalten in der Ausbildungsgruppe, wiederholte und/oder gravierende Beschwerden seitens der Ambulanzleitung oder auch seitens der Patienten und durch Missachtung der Berufsordnung der PTK-NRW.
  4. Bei Überschreiten der Ausbildungszeit von drei Jahren um mehr als drei Monate, es sei denn, eine Verlängerung wurde im Einzelfall genehmigt.
  5. bei einer nicht mit dem AFKV vereinbarten Unterbrechung der Ausbildung von insgesamt mehr als 2 Monaten.

Der Ausbildungsteilnehmer*in ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegenüber der Ausbildungsleitung zu geben. Sofern dies erfolgsversprechend und möglich erscheint, soll ggf. zunächst eine Abmahnung durch die Geschäftsleitung und den Ausbildungsausschuss oder seinem Vertreter erfolgen, verbunden mit befristeten Auflagen zur Beseitigung des aufgezeigten Mangels.

Werden diese Auflagen nicht erfüllt, so kann der Ausbildungsvertrag fristlos gekündigt werden.

 

Gelsenkirchen, den 15.08.2022

Ausbildungskosten und Vergütung

Ausbildungskosten und Vergütung

Ausbildungskosten

Aufnahmebearbeitungsgebühr 180,- €
600 UE Theorie x je 17,50 € 10.500,- €
120 UE Selbsterfahrung x je 25,- € 3.000,- €
Gebühren Zwischenkolloquium 150,- €
Gebühren Abschlussprüfung 560,- €
Supervisionsgebühren bei 600 Behandlungsstd.
(100 GSV x 30,- € + 50 ESV x 120,- €)
9.000,- €
Gesamtkosten 23.390,- €

Bitte beachten Sie an dieser Stelle, dass die Aufnahmebearbeitungsgebühr in Höhe von 180,00 € nur bei erfolgreicher Aufnahme und dem Zustandekommen eines Vertrages erhoben wird.

Zahlungsmodalitäten

Die Aufnahmebearbeitungsgebühr in Höhe von 180,- € ist bei erfolgreicher Aufnahme zu zahlen. Die Gebühren für Theorie und Selbsterfahrung (insgesamt 13.500 €) sind in 36 monatlichen Raten à 375,- € oder in 45 monatlichen Raten á 300,- € beginnend mit der Ausbildung zu zahlen. Bei der Anmeldung zur staatlichen Prüfung müssen sämtliche Gebühren bezahlt sein. Die Gebühren für das vor Beginn der praktischen Ausbildung zur Leistungskontrolle durchgeführte Zwischenkolloquium, sowie die Gebühren für die Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind vier Wochen vor dem Termin zu zahlen.

Unterrichtsmaterialien sind in den Kosten enthalten.

Einnahmen im Rahmen der Praktischen Ausbildung (Ambulante Behandlung)

Entsprechend der ab dem 01.09.2020 geltenden Neuregelungen im PsychThG erhalten die Ausbildungsteilnehmer*innen bei ordnungsgemäßer Durchführung und Abrechnung der vorgeschriebenen Behandlungsstunden eine, gegenüber den Krankenkassen nachweispflichtige, Umsatzbeteiligung aller abgerechneten Leistungen in Höhe von mindestens 40%.

Wird die PA –auch in Teilen- an unserer zentralen Institutsambulanz durchführt, beträgt die Nettoauszahlung für die dort durchführten Behandlungen 45% an der Umsatzbeteiligung aller abgerechneten Leistungen.

Wird die PA nicht an unserer zentralen Institutsambulanz (IA) durchgeführt, sondern in ausgelagerten IAs oder Lehrpraxen, wird von diesem Betrag zusätzlich noch ein notwendiges Nutzungsentgelt für die zusätzlichen Kosten des AFKV für diese Einrichtungen abgezogen, so dass die Nettoauszahlung für die dort tätigen Ausbildungsteilnehmer*innen genau 40% an der Umsatzbeteiligung aller abgerechneten Leistungen beträgt.

Damit soll einerseits die Tätigkeit an unserer zentralen Ausbildungsambulanz auch im Hinblick auf eine künftige Tätigkeit als Weiterbildungsinstitut gefördert und der besonderen Kostenstruktur in den ausgelagerten IAs und Lehrpraxen Rechnung getragen werden. Die Vergütung erfolgt somit nicht mehr nur entsprechend der Anzahl der geleisteten Therapiestunden, sondern auf der Grundlage aller durchgeführten und abgerechneten Leistungen. Daher werden nun auch Zusatzleistungen, wie z.B. Sprechstunden, Tests, Anamnese, vertiefte Exploration, Psychotherapeutische Gespräche entsprechend vergütet. Der Stundensatz beträgt 2023 105,95 € davon 45 % bei einer Tätigkeit an unserer zentralen Institutsambulanz ergeben 47,68 €. Dies wären bei 600 Std. x 47,68 € = 28.606,50 €. Davon werden die zusätzlich angefallenen Ausbildungskosten (Supervisionskosten, versäumte und nachgeholte Theorie- und SE-Stunden) abgezogen (s.u.). Es können bis zu 800 genehmigte Behandlungsstunden im Rahmen der Ausbildung durchgeführt werden.

Modell 1:        600 Behandlungsstunden

28.606,50 €    Einnahmen durch Behandlungsstunden Beauftragungsverfahren

– 23.390,00 €    Ausbildungskosten

+   5.216,50 €    Plus

 

Modell 2:        700 Behandlungsstunden

33.376,00 €    Einnahmen durch Behandlungsstunden Beauftragungsverfahren

– 23.390,00 €    Ausbildungskosten

–      750,00 €    Zusätzliche Gruppensupervisionskosten (weitere 25 SV Stunden)

+ 9.236,00 €    Plus

 

Modell 3:        800 Behandlungsstunden

38.144,00 €    Einnahmen durch Behandlungsstunden Beauftragungsverfahren

– 23.390,00 €    Ausbildungskosten

–   1.500,00 €    Zusätzliche Gruppensupervisionskosten (weitere 50 SV Stunden)

+ 13.254,00 €   Plus

Steuerpflicht im Rahmen der Ausbildung

Wie auch andere Einkünfte sind die im Rahmen der Ausbildung erzielten Einkünfte steuerpflichtig.

Da es sich jedoch um eine Zweitausbildung handelt, sind alle mit der Ausbildung verbundenen Kosten steuerlich abzugsfähig. Bei dem o.g. Plus sind nur die an das AFKV zu zahlenden Ausbildungskosten berücksichtigt. Weitere abzugsfähige Kosten wie z.B. Fahrtkosten, Verpflegung, Literatur, Arbeitszimmer, PC/Notebook, Zinsen für Ausbildungsdarlehen usw. sind bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, so dass das zu versteuernde Plus wesentlich geringer ausfallen sollte als das oben ausgewiesene Plus.

Unser Steuerberater Herr Helge Dettmar hat hierzu einen Leitfaden erstellt, den wir zu ihrer weiteren Orientierung als Download zur Verfügung stellen.

Natürlich bedarf es im Einzelfall immer einer individuellen Beratung durch ihren Steuerberater, da jeder von Ihnen durch mögliche weitere Einkünfte (auch die eines Partners oder durch  elterliche Unterstützung) und/oder  Partnerschaft über unterschiedliche Steuerklassen und Steuersätze verfügen kann.

Steuerlicher Leitfaden zur Behandlung von Ausbildungskosten

Keine Sozialversicherungspflicht im Rahmen der praktischen Ausbildung

Es besteht im Rahmen der praktischen Ausbildung, auf die sich o.g. Berechnungen beziehen, keine Sozialversicherungspflicht, so dass hiervon keine zusätzlichen Krankenkassen-, Arbeitslosen-, und Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben dies bei ihren Besprechungen am 10./11.04.2002 und am 20.04.2016 bestätigt:

https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/sv/besprechungsergebnisse/2002/2002-04-1011-fragen-des-gemeinsamen-beitragseinzugs-kv-pv-rv-alv.pdf

https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/sv/besprechungsergebnisse/2016/2016-04-20-fragen-des-gemeinsamen-beitragseinzugs.pdf

Supervisionskosten

Die Anzahl der Supervisionsstunden soll im Verhältnis 1:4 den durchgeführten Behandlungsstunden entsprechen. Bei 600 Behandlungsstunden sind dies 150 Supervisionsstunden, davon sind mindestens 50 Supervisionsstunden als Einzel-Supervision durchzuführen. Werden mehr Behandlungsstunden durchgeführt, erhöht sich der Anteil der erforderlichen (Gruppen-)Supervisionsstunden entsprechend.

Die Gruppensupervision soll in 4er Gruppen stattfinden. Möglich sind nach vorheriger Vereinbarung mit allen Teilnehmern und dem Supervisor auch 2er und 3er Gruppen, die dann entsprechend teurer für die jeweiligen Teilnehmer dieser Gruppe werden. Die Zusammensetzung der jeweiligen Supervisionsgruppen und deren  vereinbarte Dauer müssen dem AFKV vorab mitgeteilt werden. Entsprechende Formulare werden zur Verfügung gestellt. Abgesagte, aber fest vereinbarte GSV-Termine werden in Rechnung gestellt werden, um finanzielle Nachteile für die übrigen Teilnehmer*innen und Supervisor*innen zu vermeiden. Die Teilnehmer*innen sind dabei verpflichtet ersatzweise für entsprechende (auch Einzel-)SV der Behandlungsfälle zu sorgen und anfallende Zusatzkosten selber zu tragen.

Die Supervision wird entsprechend der Rechnungslegung der Supervisoren spätestens mit Beginn der ersten Quartalsauszahlung den Teilnehmer*innen vom AFKV in Rechnung gestellt. Für die Einzelsupervision beträgt der Kostensatz 100,- pro Stunde. Bei einer Gruppensupervisionsstunde mit 4 angemeldeten Teilnehmer*innen je 30,- €, bei 3 angemeldeten Teilnehmer*innen je 40,00 € und bei 2 angemeldeten Teilnehmer*innen je 60,00 €. Bei 100 Stunden Gruppensupervision in einer mit 4 Teilnehmer*innen angemeldeten Gruppe und 50 Stunden Einzelsupervision betragen die Kosten 9.000,- € bei 600 durchgeführten Behandlungsstunden im Rahmen der praktischen Ausbildung. Es gilt: je mehr Behandlungsstunden, desto höher das Plus trotz anteilig höherer Supervisionskosten.

Einnahmen im Rahmen der Praktischen Tätigkeit I (Klinikjahr)

 Ab dem 01.09.2020 sieht das neue PsychThG für die Ausbildungsteilnehmer*innen vor, dass mindestens 1000,- € pro Monat für das PT1 in Vollzeit zu vergüten sind. Wer sich nach dem 31. August 2020 in einer Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung befindet, erhält vom Träger der Einrichtung, in der die praktische Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten absolviert wird, für die Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 1000 Euro, sofern die praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird. Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet, reduziert sich die Vergütung entsprechend. Durch eine Änderung des § 3 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung erhalten die Kliniken eine Refinanzierung der o.g. monatlichen Vergütung durch die Krankenkassen.

KJP Curriculum

KJP Curriculum – Theorieseminare

(Stand Januar 2017)
1. Semester – Grundlagen
2. Semester
3. Semester
4. Semester
5. Semester
6. Semester

KJP Studienplan

Ausbildung zum Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) – Studienplan

I Grundkenntnisse (200 Stunden)

1. Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen normalen und abweichenden Verhaltens im Kindes- und Jugendlichenalter

2. Konzepte über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes- und Jugendlichenalter

2.1 Allgemeine und spezielle Krankheitslehren der Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigungder wissenschaftlich anerkannten Verfahren

2.2 Psychosomatische Krankheitslehre

2.3 Kinder- und jugendpsychiatrische Krankheitslehre, Psychiatrische Krankheitslehre verschiedener Altersgruppen

3. Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Säuglings- und Kleinkindforschung

4. Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist; psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbare Störungen bei Kindern und Jugendlichen

5. Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen

6. Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen

7. Prävention und Rehabilitation

8. Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

9. Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren

10. Dokumentation sowie quantitative und qualitative Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen

11. Berufsethik, Berufsrecht und Haftungsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen

12. Geschichte der Psychotherapie

II Vertiefte Ausbildung (400 Sunden)

1. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese, Indikationsstellung und Prognose, Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung bei Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen

2. Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting, Einleitung und Beendigung der Behandlung insbesondere im Hinblick auf bestehende Abhängigkeit von Beziehungspersonen Organisation ambulanter Psychotherapie Kontextanalyse der therapeutischen Arbeit Antragsverfahren in der kassenärztlichen Versorgung

3. Therapiemotivation und Widerstand des Kindes oder Jugendlichen und seiner bedeutsamen Beziehungspersonen, Entscheidungsprozesse des Therapeuten, Dynamik der Beziehung zwischen dem Therapeuten und dem Kind oder Jugendlichen sowie seinen Eltern oder anderen bedeutsamen Beziehungspersonen im psychotherapeutischen Behandlungsprozeß

4. Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

5. Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie von Kindern und Jugendlichen und den bedeutsamen Beziehungspersonen

6. Krisenintervention bei Kindern und Jugendlichen und bedeutsamen Beziehungspersonen

7. Gesprächsführung mit den Beziehungspersonen des Kindes oder Jugendlichen im Hinblick auf deren psychische Beteiligung an der Erkrankung und im Hinblick auf deren Bedeutung für die Herstellung und Wiederherstellung des Rahmens der Psychotherapie des Patienten

8. Einführung in die Säuglingsbeobachtung und in den Umgang mit Störungen der frühen Vater – Mutter – Kind – Beziehung

Ausbildungsambulanzen

KJP-Institutsambulanzleitungen:

AFKV-KJP-Institutsambulanz Gelsenkirchen
Dipl.-Soz. Päd. Mareike Loch und B.A. Soz. Päd. Tobias Spießbach
Schlesischer Ring 6, 45894 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 / 3617510

AFKV-KJP-Institutsambulanz Mülheim
Dipl.-Psych. Barbara und Uwe Spießbach
Alte Straße 10, 45481 Mülheim
Tel.: 0208 / 43 76 231

AFKV-KJP-Institutsambulanz Herten
Dipl.-Soz. Päd Andrea Berger u. Dipl.-Psych. Tatjana Eifler- Yilmaz
Kurt-Schumacher-Str. 62, 45699 Herten
Tel. 02366 / 40 71 366

AFKV-KJP-Institutsambulanz Kempen-Geldern
Dipl.-Psych., Dipl.-Theol. Ralph Westhofen
Vorsterstr 45,  47906 Kempen
Auf der Insel 13, 47608 Geldern
Tel.: 02152 / 96 78 41
E-Mail: ralph.westhofen@afkv.de

KJP Kooperationskliniken und Lehrpraxen

KJP – Kooperationskliniken

für die praktische Tätigkeit

entspr. § 2 Abs.2 Nr. 1 (1200 Stunden)
Stand November 2021

Bergmannsheil und Kinderklinik Buer gGmbH
Adenauerallee 30, 45894 Gelsenkirchen
Dr. Marion Kolb
Dipl.-Psych. Dietmar Langer
Tel.: 0209/ 369 338

BDB Bergische Diakonie Aprath
Chefärztin Dr. med. Dagmar Bäuml
Erfurthweg 28, 42489 Wülfrath,
Tel.: 0202/ 27 29 – 310

Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke
Prof. Dr. med. Oliver Fricke
Gerhard-Kienle-Weg 4, 58313 Herdecke
Tel.: 02330/ 62- 3909

LWL-Klinik Marsberg
Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie Psychosomatik
Chefarzt Dr. med. F. Burchard
Bredelaer Str. 33, 34431 Marsberg,
Tel.: 02992/ 601- 3101

LWL-Klinik Dortmund
– Elisabeth-Klinik –
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie –
Psychotherapie
Marsbruchstr. 162a, 44287 Dortmund
Tel.: 0231/ 913 019 – 592

LVR-Klinik Viersen
Herr Busen, Verwaltungsleiter
Tel.: 0262/ 96-3027
Lt. Arzt Dr. Spitczok von Brisinski
Postfach 12 03 40, 41721 Viersen
Tel.: 02162/ 96-5001

Marienhospital Wesel
Zentrum für Kinder- und Jugendliche
Chefärztin Dr. med. Stephanie Boßerhoff
Breslauerstr. 20, 46483 Wesel
Tel.: 0281/104-1170 30

Märkische Kliniken GmbH
Kliniken Lüdenscheid
Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Psychosomatik/Psychotherapie
Klinikdirektorin: Fr. Dr. Jacubeit
Paulmannshöher Straße 14, 58515 Lüdenscheid
Tel.: 02351/463936

LVR-Klinik Bedburg- Hau
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Des Kindes- und Jugendalters
Dr. med. Ursula Kirsch
Grüner Winkel 8, 47551 Bedburg- Hau
Tel.: 02821/81 3400

SANA- Klinikum Remscheid
Zentrum für seelische Gesundheit des Kindes-und Jugendalters
Burger Str. 211, 42859 Remscheid
Ltd. Dipl-Psych. Dr. A. Maluck
Tel.: 02191/ 13- 5600

Vestische Klinik- und Jugendklinik
Dr. med. Claudia Sauer
Dr. Friedrich- Steiner Str. 5, 45711 Datteln
Tel.: 02363/975470

LWL-Klinik Marl-Sinsen
Ärztl. Direktor Dr. Claus Rüdiger Haas,
Tel: 02365/ 802-2202
Haltener Str. 525, 45770 Marl,
Geschäftsführer Herr Maasmann
Tel.: 02365/ 802-2211

Alle KJP-Kliniken sind auch für die PT2 zugelassen.

KJP- Kooperierende Lehrpraxen

für die praktische Tätigkeit und Ausbildung

Entspr. § 2 Abs.2  Nr.2 und § 4 KJPsychTh-APrV
Stand Januar 2022

Alona Bulk
Fachärztin für Kinder und Jugendpsychotherapie
Friedrichstr. 2020, 42551 Velbert
Tel.: 02051/ 252127

Dipl.-Psych. Joachim Beike
Blumenstr. 13,58455 Witten
Tel.:02302/ 658 68

Dipl.-Psych. Silke und Uwe Bohlmann
Gartenstr. 13 a, 37671 Höxter
Tel.: 05271/ 92 14 32

Dr. Hein Hendriks
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie
Hauptstr. 112, 58332 Schwelm,
Tel.: 02336/ 8 37 93

Dr. Maik Herberhold
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie
Hauptstr. 207, 44892 Bochum
Tel.: 0234/29 89 620

Dinah Heue
Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und Psychotherapie
Christophstr. 18-20, 45130 Essen
Tel.: 0201/ 523 90 77

Dipl.-Psych Heiko Hungerige
Limbecker Str. 72
45127 Essen
Tel.: 0201/ 49 03 98 60

Dr. med. Hans-Theo Jansen
Facharzt für Kinder und Jugendpsychotherapie
Friedrichstr. 202, 42551 Velbert,
Tel.: 0 20 51/ 25 21 27

Dr. med. Josef Kirchner
Facharzt für Kinder- und Jugend-Psychotherapie -Psychiatrie
Sülztalplatz 1, 51503 Rösrath
Tel.: 02205/ 5001

Dipl.-Psych. Martin Kleinschnittger
Kinder- und Jugendpsychotherapeut
Marktplatz 15 A, 59065 Hamm
Tel.: 0 23 81/ 92 68 30

Jens Kühntopp
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Moltkestr. 29, 45138 Essen
Tel.: 0201/ 794980

Thorsten Kutschera
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Beguinenstr. 6, 44388 Dortmund
Tel.: 0231/ 22226666

Dipl.-Päd. Dörthe Loskamp
Kurze Str. 8
46446 Emmerich
Tel.:02822/ 53 73 712

Dipl.-Päd. Olaf Maletzki
Strassburger Allee 75, 44577 Castrop-Rauxel
Tel.: 02305/ 97 34 212

Dipl.-Soz.Arb, & Dipl.Psych, KJP Silvia Messing
Telgerkamp 26, 48734 Reken
Tel.: 02864/ 88 68 13

Dr. med. Niklas Quecke
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie
Breddestraße 1, 58452 Witten
Tel.: 02302/ 178 176 8

Dipl.-Päd. Melanie Römer
Rüttenscheider Str. 134
45131 Essen
Tel.: 0201/45850590

Anna Maria Sant´Unione
Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und Psychotherapie
Friedrich-Engels- Allee 268, 42285 Wuppertal.
Tel.: 0202/ 28 02 103
(auch 600 Stunden PT1)

Dr. Klara Sarholz & Karsten Jördens
Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und –psychotherapie
Hochstr. 20, 46236 Bottrop
Tel.: 02041/ 1 87 20

Dipl.- Soz.Päd. Katharina Schürmann
Wenigshof 2
48712 Gescher
Tel.: 02542/ 95 58 627

Dipl.-Päd. Dr. Patrick Schwalm
Wermingser Str. 39, 58636 Iserlohn
Tel.: 02371/83 75 91

Oya Uzelli- Schwarz
Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Psychotherapie
Schernerweg 6, 45894 Gelsenkirchen
Tel.:0209/591144
(auch 600 Std. PT 1)

Dipl.- Psych. Judith Troost, Praxis am Abteiberg
Wallstraße 10, 41061 Mönchengladbach
Tel.: 02161/ 4629270

Dr. phil. Dipl.-Psych. Georg Vogel
Kesselstr. 2, 47546 Kalkar
Tel.: 02824/ 97 79 430

Dipl. Soz.-Päd. Rüdiger Wächter
Langemarkstr. 11, 46045 Oberhausen
Tel.: 0208/45697788

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