Ausbildung Psychologische/r Psychotherapeut*in PP

Allgemeines zur Ausbildung
  • Dreijährige sogenannte Vollzeitausbildung (berufsbegleitend möglich)
  • Ausbildungsbeginn einmal jährlich
  • Seminare an einem festgelegten Wochentag abends von 18/19 bis 22/23 Uhr und an Samstagen ganztägig ab 9/10 Uhr
  • Veranstaltungsort: Institutsräume in Gelsenkirchen
  • Einzelne Veranstaltungen in Ausnahmefällen andernorts
  • Jeder Kurs besteht aus 15 Ausbildungsteilnehmer*innen
Bestandteile der Ausbildung
  • Theoretische Ausbildung umfasst mind. 600 Unterrichtseinheiten (á 45min)
  • Zusätzlich zu den Regelveranstaltungen finden im Laufe eines Jahres Sonderveranstaltungen mit herausragenden Fachvertretern statt
  • Selbsterfahrung im Umfang von 120 Unterrichtseinheiten (á 45 min)
  • Praktische Tätigkeit mind. 1800 Stunden in Kliniken und/oder Lehrpraxen
  • Praktische Ausbildung mind. 600 Stunden in kooperierenden Lehrpraxen
  • Beginn erst nach Erwerb der Grundkenntnisse und Bestehen des Zwischenkolloquiums im 3. Semester
  • Supervision (mind. 100 Stunden Gruppen- und 50 Stunden Einzelsupervision) bei anerkannten Supervisoren des AFKV
  • 930 Stunden („freie Spitze“)

 

Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung.

Ausführliche Informationen zur PP-Ausbildung in unserer Broschüre: Broschuere_PP

Download PP Broschüre

Alles Wissenswerte zur Ausbildung Psychologischer Psychotherapeut (PP)

PP Ausbildungsordnung

Ausbildungsordnung des AFKV für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

(Fassung 2022)

§ 1 Grundlagen, Ziele und Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung wird

  1. auf der Grundlage des aktuellen Psychotherapeutengesetzes (PsychThG),
  2. der aktuell geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)*  und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJ PsychTh-APrV)
  3. und unter Berücksichtigung der aktuellen Fassungen der Psychotherapie – Richtlinien des Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen*
  4. und der aktuell geltenden Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)
  5. sowie den Bestimmungen des jeweiligen Ausbildungsvertrages des AFKV,
  6. den Vereinbarungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung des AFKV
  7. und den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung  für Lehrpraxen des AFKV

durchgeführt.

Ziel der Ausbildung am AFKV GmbH ist die Qualifikation zur Ausübung heilkundlicher Psychotherapie, die zur staatlichen Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut*in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in führt.

Das AFKV GmbH bietet den Ausbildungsteilnehmer*innen (AT) eine nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) anerkannte Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologischen Psychotherapeutin bzw. Psychologischen Psychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet (Fachkunde) Verhaltenstherapie an. Diese ist Grundlage für Vorbereitung auf die staatliche Prüfung vor dem Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein-Westfalen (LPA-NRW), Düsseldorf, und zur Beantragung der entsprechenden Approbation nach bestandener staatlicher Prüfung bei der  zuständigen Bezirksregierung.

 

Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie genehmigten Ausbildungsplänen und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung im Bereich der Verhaltenstherapie. Sie wird auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes praxisnah und patientenbezogen durchgeführt. Das AFKV GmbH verpflichtet sich, eine dem aktuellen Stand der Disziplin entsprechende qualitativ hochwertige Ausbildung anzubieten. Alle Dozent*innen, Supervisor*innen, Selbsterfahrungsleiter*innen und kooperierende Lehrpraxen  sind fachlich qualifiziert und sind Teil eines regelmäßigen Qualitätsmanagements. Ziel der theoretischen und praktischen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Durchführung von Heilbehandlungen von psychischen und psychosomatischen Erkrankungen sowie von psychisch bedingten Folgeerscheinungen von körperlichen Erkrankungen mit den Mitteln der Verhaltenstherapie.

In der Ausbildung werden die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, die erforderlich sind, um eigenverantwortlich und selbständig Psychotherapie durchführen zu können und zwar

– in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert und

– bei Vorliegen von psychischen Störungen, Begleiterscheinungen und Folgen von

körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen  Befunde.

Dabei stellen die wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen die Basis des Handelns dar.

Die Ausbildung umfasst mindestens 4200 Stunden und besteht aus der/ den

–    praktischen Tätigkeit

–    theoretischen Ausbildung

–    praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision

–    Selbsterfahrung, welche die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion des eigenen     therapeutischen Handelns befähigt und

–    erforderlichen Stunden zum Zwecke des Selbststudiums („freie Spitze“)

Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

Die Ausbildung dauert mindestens 3 Jahre (6 Semester).

§ 2 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden. Sie erstreckt sich auf die zu vermittelnden Grundkenntnisse (200 Stunden) und im Rahmen der vertieften Ausbildung (400 Stunden) auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Verhaltenstherapie). Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen entsprechend dem Ausbildungsplan statt.

Durch das fortlaufende Kurssystem am AFKV besteht die Möglichkeit versäumte Theoriestunden entsprechend den Regelungen des Ausbildungsvertrages nachzuholen. Es besteht jedoch von Seiten des AFKV keine Verpflichtung von AT versäumte Theorieveranstaltungen inhaltsgleich erneut anzubieten.

§ 3 Praktische Tätigkeit

Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht.

  1. Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind zu erbringen: mindestens 1200 Stunden (Dauer von mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten) an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechtes zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung  zugelassen wird (PT 1) und
  2. mindestens 600 Stunden (Dauer mindestens ein halbes Jahr) an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PT 2)

Alle Einrichtungen müssen vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie als Kooperationseinrichtungen des Instituts anerkannt sein.
Ein Beginn einer praktischen Tätigkeit vor der schriftlichen Mitteilung des Landesprüfungsamtes zur Geeignetheit der Einrichtung ist nicht möglich.

Während der praktischen Tätigkeit (PT 1) in der psychiatrischen klinischen Einrichtung hat die Ausbildungsteilnehmer*in jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patient*innen teilzunehmen. Bei mindestens vier dieser Patient*innen müssen die Familie oder andere Sozialpartner der Patient*innen in das Behandlungskonzept einbezogen sein. Die Ausbildungsteilnehmer*in hat dabei entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben sowie die Patient*innenbehandlungen Fall bezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren.

§ 4 Hinweise zur praktischen Tätigkeit (PT 2)

Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. Die praktische Tätigkeit kann sowohl in den o.g. Kliniken als auch in vom AFKV anerkannten ambulanten Einrichtungen (Institutsambulanzen und Lehrpraxen des AFKV) durchgeführt werden. Ein gleichzeitiges Ableisten von PT 1 und PT 2 innerhalb eines Jahres ist nach Vorgaben des LPA nicht möglich.

Die praktischen Tätigkeiten („Übungen“) umfassen Falldarstellungen und Behandlungstechniken der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten.

Lernziele einer Praktischen Tätigkeit:

  1. Vertiefung diagnostischer Kenntnisse und deren praktischen Umsetzung (Diagnosen fallbezogen spezifizieren können);
  2. Indikationsstellungen, Therapieverfahren und Therapieplanung (Auswahl spezifischer therapeutischer Verfahren, Anwendung von Manualen), Erlernen einer „professionellen Haltung“ im Umgang mit Patienten (therapeutisches Basisverhalten);
  3. Kennen lernen organisatorischer interner und externer Abläufe (Antragstellung, Erstellen von Gutachten, Falldokumentationen), Zusammenarbeit mit externen Stellen, Abrechnung;
  4. Kennen lernen der Therapieverläufe.
  5. Diagnostik in Ergänzung zu den Basisverhalten (Diagnostikfälle werden zugewiesen), dazu gehören:

–     Anamneseerhebungen in Erstgesprächen, Erstellung von Anamnesen aus zugewiesenen Fallakten,

–     Einarbeitung und selbständige Anwendung verschiedener Testverfahren (Diagnostik) nach Anweisung

–     Testauswertungen (schriftlich mit Interpretation der Ergebnisse) eigener Diagnostik und zugewiesener Testauswertung

–     Indikationsstellung (Verdachtsdiagnose nach ICD 10) mit Befundbericht für die Patientenakte nach Rücksprache mit der Lehrpraxen- bzw. Ambulanzleitung

6. Therapieverlaufsbeschreibungen und –evaluation (Analyse von Therapien per Patientenakte, Modellernen) nach Zuweisung mit Evaluationsbericht (u.a. Evaluation, Therapieverlauf, Evaluationsergebnis)
7. Mitarbeit (u.a. Kopien, Scannen) bei der Erstellung von Therapiematerialien
8. Konzeptionierung von gruppentherapeutischen Angeboten und cotherapeutische Begleitung in den Gruppen (z.B. Entspannung)
9. Organisatorische interne und externe Abläufe (u.a. Telefondienst, Teambesprechungen, Hospitation

Dokumentation der PT 2:

Die praktische Tätigkeit ist im Hefter mit Datum, Uhrzeit, Art (u.a. Chiffre des Falles) und Umfang der Tätigkeit zu dokumentieren und auf Anforderung der Lehrpraxen- bzw. Ambulanzleitung und dem AFKV vom Ausbildungsteilnehmer*innen (AT) zur Verfügung zu stellen.

Der Hefter bleibt in der Praxis und ist bei Erreichen der 600 Stunden für die Ausstellung der Bescheinigung vorzulegen. Entsprechend § 2 (KJ)PsychTh-APrV muss die praktische Tätigkeit in Abschnitten von mindestens drei  Monaten abgeleistet werden. Nach der Zwischenprüfung kann nach Rücksprache mit der Lehrpraxen- bzw. Ambulanzleitung parallel mit der praktischen Ausbildung begonnen werden. Für die praktische Tätigkeit sind jedoch auch dann weiterhin von jeder Ausbildungsteilnehmer*in verbindliche kontinuierliche Zeiteinheiten festzulegen und mitzuteilen (Eintrag im Kalender, Tag und Uhrzeit), damit Tätigkeiten zugewiesen werden können. Ergebnisrückmeldungen und weitere Zuweisungen praktischer Tätigkeiten liegen in der Eigenverantwortung des AT.

Art der praktischen Tätigkeit (Beispiele) Stdn.
Einarbeitung/Vorbereitung in Testverfahren insgesamt.

 

50
Lektüre (Literatur, Manuale etc.) insgesamt: 50

 

Einarbeitung in das Abrechnungsprogramm des AFKV (PsychoDat)

 

20
Diagnostikfälle (pro Fall):

Vor- und Nachbereitung:

Abschluss/Befundbericht:

20

15

5

Anamneseerstellung pro Fremdfall. 3
Therapieverlaufsbeschreibung – und evaluation pro Fremdfall 10
Testauswertungen (schriftlich mit Interpretation der Ergebnisse)

pro Fremdfall:

3

Die Zeitanrechnungen können nur nach Rücksprache mit einer höheren Stundenanzahl angerechnet werden.

Andere praktische Tätigkeiten (z.B. Hospitationen)  bitte mit Datum/Uhrzeit/Aktenname/ Umfang etc. individuell dokumentieren.

§ 5 Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung ist Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Konzepten bei der Behandlung von Patient*innen mit Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfasst mindestens 600 und maximal 800 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patient*innenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind. Die genannten Supervisionsstunden sind anteilig bei mindestens drei vom AFKV anerkannten Supervisor*innen des Institutes abzuleisten

und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen. Es muss zunächst mit der Einzelsupervision begonnen werden. Als Voraussetzung für die Teilnahme an der ersten Gruppensupervision müssen vier Berichte/Fallkonzeptionen im Rahmen einer Beantragung einer ambulanten Psychotherapie geschrieben und im Rahmen der Einzelsupervison von der Supervisor*in unterschrieben werden.

Bei Gruppensupervisionen soll die Gruppe aus vier Teilnehmern bestehen.

Die weiteren Regelungen sind dem § 5 „Supervisionsregelungen im Rahmen der praktischen Ausbildung“ der Vereinbarungen zur Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen und dem jeweiligen Ausbildungsvertrag zu entnehmen.

Während der praktischen Ausbildung hat die/der Ausbildungsteilnehmer*in mindestens sechs anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über eigene Patient*innenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben, zu erstellen. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theorie darzustellen. Die Falldarstellungen sind den fallzuständigen Supervisor*innen und dem Ausbildungsausschuss bzw. einem von ihm benannten Vertreter zur Beurteilung vorzulegen. Des Weiteren gelten die Regelungen der Vereinbarungen zur Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen und die im jeweiligen Ausbildungsvertrag genannten Bestimmungen. Für den Abschluss von Behandlungen, die Anfertigungen von Epikrisen und Falldokumentationen für die staatliche Abschlussprüfung sind die in  § 4 „Durchführung der praktischen Ausbildung“ der Vereinbarung zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen genannten Regelungen umzusetzen.

Die Behandlungen sind entsprechend den Vorgaben der vom AFKV vorgegebenen Patientenakte zu dokumentieren.

Vor Beginn der praktischen Ausbildung müssen mindestens 2 Monate bzw. 100 Stunden der praktischen Tätigkeit 2 absolviert sein und der Nachweis erbracht sein, das Zwischenkolloquium erfolgreich bestanden wurde und dass entsprechend dem §8 der Psychotherapievereinbarungen die Hälfte der Ausbildung vor Behandlungsbeginn absolviert wurde. Hierzu erhält der AT einen Behandlungsausweis, die jeder beantragten Therapie als Kopie den Unterlagen  bei der Psychotherapiebeantragung beizufügen ist.

 § 6 Selbsterfahrung

Die Selbsterfahrung umfasst mindestens 120 Stunden Gruppenselbsterfahrung.

Gegenstand der Selbsterfahrung sind Reflexion und Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das therapeutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung der Lerngeschichte und der persönlichen Entwicklung im Ausbildungsverlauf.

Die Selbsterfahrung wird von Selbsterfahrungsleiter*innen durchgeführt, die als Supervisor*innen seitens der Ausbildungsstätte anerkannt sind, und findet im jeweiligen Ausbildungskurs über die Dauer von drei Jahren statt.

Die Ausbildungsteilnehmer dürfen zu den Selbsterfahrungsleiter*innen nicht in einem verwandtschaftlichen, wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Selbsterfahrungsleiter*innen dürfen keine Prüfer  der staatlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 PsychThG sein. Auch hier gelten die weiteren im jeweiligen Ausbildungsvertrag genannten Bestimmungen.

§ 7 „Freie Spitze“

Da die gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststundenzahl der theoretischen (600 h) und praktischen Ausbildung (600 h), der praktischen Tätigkeiten I und II (1200 h/600 h), Supervision (150 h) und Selbsterfahrung (120 h) nur 3.270 Stunden ergeben, entfallen weitere 930 Stunden auf die sogenannte „Freie Spitze“, um auf die erforderliche Gesamtstundenzahl von 4.200 Stunden für die Ausbildung zu kommen. Sie beinhaltet:

  1. Durchführung eines Selbstmodifikationsprogramms mit schriftlicher Dokumentation als Fallbearbeitung (80 Stunden)
  2. Vorbereitung für das Zwischenkolloquium/Gruppenarbeit (40 Stunden)
  3. Angeleitete Vor- und Nachbereitung der Behandlungsstunden unter Einbeziehung der Supervision (600 Stunden)
  4. Dokumentation und Evaluation der psychotherapeutischen Behandlungen, Erarbeitung von mindestens sechs Falldarstellungen davon zwei als Prüfungsfälle (210 Stunden).

§ 8 Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen

Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet

  1. eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen jährlich und
  2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretenden Gründen, bei Ausbildungsteilnehmer*innen auch Unterbrechungen durch Schwangerschaft, bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch darüberhinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

Sollen Vorleistungen aus einer anderen Ausbildung angerechnet werden und die Ausbildung  beim AFKV deshalb entsprechend reduziert werden, hat der Ausbildungsteilnehmer vor Beginn der Ausbildung einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser Leistungen beim LPA  zu stellen. Die Festlegung der neuen Dauer und Inhalte der weiteren Ausbildung erfolgt dann durch das LPA, das verbindlichen Angaben zu der Gesamtstundenzahl der einzelnen Ausbildungsbestandteile macht.

§ 9 Abschluss der Ausbildung

Die Ausbildung schließt gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 PsychThG mit der staatlichen Prüfung ab. Die staatliche Prüfung wird nach Maßgabe der beim AFKV einsehbaren Prüfungs- und Ausbildungsverordnung für Psychologische Psychotherapeut*innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein – Westfalen, Düsseldorf, durchgeführt.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt zu den vom AFKV genannten Terminen und mittels den dazu erforderlichen Vordrucken, die im Mitgliederbereich der Webseite des AFKV aktualisiert online gestellt sind. Insbesondere den in  § 4 „Durchführung der praktischen Ausbildung“ der Vereinbarung zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen und im jeweiligen Ausbildungsvertrag genannten Terminen und Ausführungen ist Folge zu leisten.

Am Ende der regulär abgeschlossenen Ausbildung erhält der AT vom AFKV eine Abschlussbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 zur (KJ)PsychTh-APrV, mit der die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung bestätigt wird.

Für den Erhalt dieser Abschlussbescheinigung ist die Einhaltung der jeweiligen Termine, wie aufgeführt, dringend zu beachten. Die Bescheinigung wird nur ausgestellt, wenn die Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen erfüllt ist.

§ 10 Verfahren für einen Ausschluss aus persönlichen und/oder fachlichen Gründen

In besonderen Einzelfällen kann der Ausbildungsausschuss des AFKV den Ausschluss einer Ausbildungsteilnehmer*in von der weiteren Ausbildung veranlassen. Dies ist bei Vorliegen z.B. einer oder mehrerer der folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Verstöße gegen die Ausbildungsordnung (wie z.B. wiederholtes unentschuldigtes Versäumen von Seminaren oder anderen Ausbildungsteilen, Verstöße gegen die Schweigepflicht),
  2. Verstöße gegen die Vereinbarung über die Durchführung von psychotherapeutischen  Behandlungen,
  3. fehlende fachliche Qualifikation und/oder mangelnde Eignung für den Beruf des KJP, nachgewiesen z.B. durch das Nichtbefolgen von Hinweisen oder Auflagen einer Supervisor*in, der Selbsterfahrungsleiter*in oder der Ausbildungs-, Ambulanz- oder Lehrpraxenleiter*in oder durch wiederholtes störendes oder unkollegiales Verhalten in der Ausbildungsgruppe, wiederholte und/oder gravierende Beschwerden seitens der Ambulanzleitung oder auch seitens der Patienten und durch Missachtung der Berufsordnung der PTK-NRW.
  4. Bei Überschreiten der Ausbildungszeit von drei Jahren um mehr als drei Monate, es sei denn, eine Verlängerung wurde im Einzelfall genehmigt.
  5. bei einer nicht mit dem AFKV vereinbarten Unterbrechung der Ausbildung von insgesamt mehr als 2 Monaten.

Der Ausbildungsteilnehmer*in ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegenüber der Ausbildungsleitung zu geben. Sofern dies erfolgsversprechend und möglich erscheint, soll ggf. zunächst eine Abmahnung durch die Geschäftsleitung und den Ausbildungsausschuss oder seinem Vertreter erfolgen, verbunden mit befristeten Auflagen zur Beseitigung des aufgezeigten Mangels.

Werden diese Auflagen nicht erfüllt, so kann der Ausbildungsvertrag fristlos gekündigt werden.

 

Gelsenkirchen, den 15.08.2022

Ausbildungskosten und Vergütung

Ausbildungskosten und Vergütung

Ausbildungskosten

Aufnahmebearbeitungsgebühr 180,- €
600 UE Theorie x je 17,50 € 10.500,- €
120 UE Selbsterfahrung x je 25,- € 3.000,- €
Gebühren Zwischenkolloquium 150,- €
Gebühren Abschlussprüfung 560,- €
Supervisionsgebühren bei 600 Behandlungsstd.
(100 GSV x 30,- € + 50 ESV x 120,- €)
9.000,- €
Gesamtkosten 23.390,- €

Bitte beachten Sie an dieser Stelle, dass die Aufnahmebearbeitungsgebühr in Höhe von 180,00 € nur bei erfolgreicher Aufnahme und dem Zustandekommen eines Vertrages erhoben wird.

Zahlungsmodalitäten

Die Aufnahmebearbeitungsgebühr in Höhe von 180,- € ist bei erfolgreicher Aufnahme zu zahlen. Die Gebühren für Theorie und Selbsterfahrung (insgesamt 13.500 €) sind in 36 monatlichen Raten à 375,- € oder in 45 monatlichen Raten á 300,- € beginnend mit der Ausbildung zu zahlen. Bei der Anmeldung zur staatlichen Prüfung müssen sämtliche Gebühren bezahlt sein. Die Gebühren für das vor Beginn der praktischen Ausbildung zur Leistungskontrolle durchgeführte Zwischenkolloquium, sowie die Gebühren für die Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind vier Wochen vor dem Termin zu zahlen.

Unterrichtsmaterialien sind in den Kosten enthalten.

Einnahmen im Rahmen der Praktischen Ausbildung (Ambulante Behandlung)

Entsprechend der ab dem 01.09.2020 geltenden Neuregelungen im PsychThG erhalten die Ausbildungsteilnehmer*innen bei ordnungsgemäßer Durchführung und Abrechnung der vorgeschriebenen Behandlungsstunden eine, gegenüber den Krankenkassen nachweispflichtige, Umsatzbeteiligung aller abgerechneten Leistungen in Höhe von mindestens 40%.

Wird die PA –auch in Teilen- an unserer zentralen Institutsambulanz durchführt, beträgt die Nettoauszahlung für die dort durchführten Behandlungen 45% an der Umsatzbeteiligung aller abgerechneten Leistungen.

Wird die PA nicht an unserer zentralen Institutsambulanz (IA) durchgeführt, sondern in ausgelagerten IAs oder Lehrpraxen, wird von diesem Betrag zusätzlich noch ein notwendiges Nutzungsentgelt für die zusätzlichen Kosten des AFKV für diese Einrichtungen abgezogen, so dass die Nettoauszahlung für die dort tätigen Ausbildungsteilnehmer*innen genau 40% an der Umsatzbeteiligung aller abgerechneten Leistungen beträgt.

Damit soll einerseits die Tätigkeit an unserer zentralen Ausbildungsambulanz auch im Hinblick auf eine künftige Tätigkeit als Weiterbildungsinstitut gefördert und der besonderen Kostenstruktur in den ausgelagerten IAs und Lehrpraxen Rechnung getragen werden. Die Vergütung erfolgt somit nicht mehr nur entsprechend der Anzahl der geleisteten Therapiestunden, sondern auf der Grundlage aller durchgeführten und abgerechneten Leistungen. Daher werden nun auch Zusatzleistungen, wie z.B. Sprechstunden, Tests, Anamnese, vertiefte Exploration, Psychotherapeutische Gespräche entsprechend vergütet. Der Stundensatz beträgt 2023 105,95 € davon 45 % bei einer Tätigkeit an unserer zentralen Institutsambulanz ergeben 47,68 €. Dies wären bei 600 Std. x 47,68 € = 28.606,50 €. Davon werden die zusätzlich angefallenen Ausbildungskosten (Supervisionskosten, versäumte und nachgeholte Theorie- und SE-Stunden) abgezogen (s.u.). Es können bis zu 800 genehmigte Behandlungsstunden im Rahmen der Ausbildung durchgeführt werden.

Modell 1:        600 Behandlungsstunden

28.606,50 €    Einnahmen durch Behandlungsstunden Beauftragungsverfahren

– 23.390,00 €    Ausbildungskosten

+   5.216,50 €    Plus

 

Modell 2:        700 Behandlungsstunden

33.376,00 €    Einnahmen durch Behandlungsstunden Beauftragungsverfahren

– 23.390,00 €    Ausbildungskosten

–      750,00 €    Zusätzliche Gruppensupervisionskosten (weitere 25 SV Stunden)

+ 9.236,00 €    Plus

 

Modell 3:        800 Behandlungsstunden

38.144,00 €    Einnahmen durch Behandlungsstunden Beauftragungsverfahren

– 23.390,00 €    Ausbildungskosten

–   1.500,00 €    Zusätzliche Gruppensupervisionskosten (weitere 50 SV Stunden)

+ 13.254,00 €   Plus

Steuerpflicht im Rahmen der Ausbildung

Wie auch andere Einkünfte sind die im Rahmen der Ausbildung erzielten Einkünfte steuerpflichtig.

Da es sich jedoch um eine Zweitausbildung handelt, sind alle mit der Ausbildung verbundenen Kosten steuerlich abzugsfähig. Bei dem o.g. Plus sind nur die an das AFKV zu zahlenden Ausbildungskosten berücksichtigt. Weitere abzugsfähige Kosten wie z.B. Fahrtkosten, Verpflegung, Literatur, Arbeitszimmer, PC/Notebook, Zinsen für Ausbildungsdarlehen usw. sind bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, so dass das zu versteuernde Plus wesentlich geringer ausfallen sollte als das oben ausgewiesene Plus.

Unser Steuerberater Herr Helge Dettmar hat hierzu einen Leitfaden erstellt, den wir zu ihrer weiteren Orientierung als Download zur Verfügung stellen.

Natürlich bedarf es im Einzelfall immer einer individuellen Beratung durch ihren Steuerberater, da jeder von Ihnen durch mögliche weitere Einkünfte (auch die eines Partners oder durch  elterliche Unterstützung) und/oder  Partnerschaft über unterschiedliche Steuerklassen und Steuersätze verfügen kann.

Steuerlicher Leitfaden zur Behandlung von Ausbildungskosten

Keine Sozialversicherungspflicht im Rahmen der praktischen Ausbildung

Es besteht im Rahmen der praktischen Ausbildung, auf die sich o.g. Berechnungen beziehen, keine Sozialversicherungspflicht, so dass hiervon keine zusätzlichen Krankenkassen-, Arbeitslosen-, und Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben dies bei ihren Besprechungen am 10./11.04.2002 und am 20.04.2016 bestätigt:

https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/sv/besprechungsergebnisse/2002/2002-04-1011-fragen-des-gemeinsamen-beitragseinzugs-kv-pv-rv-alv.pdf

https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/sv/besprechungsergebnisse/2016/2016-04-20-fragen-des-gemeinsamen-beitragseinzugs.pdf

Supervisionskosten

Die Anzahl der Supervisionsstunden soll im Verhältnis 1:4 den durchgeführten Behandlungsstunden entsprechen. Bei 600 Behandlungsstunden sind dies 150 Supervisionsstunden, davon sind mindestens 50 Supervisionsstunden als Einzel-Supervision durchzuführen. Werden mehr Behandlungsstunden durchgeführt, erhöht sich der Anteil der erforderlichen (Gruppen-)Supervisionsstunden entsprechend.

Die Gruppensupervision soll in 4er Gruppen stattfinden. Möglich sind nach vorheriger Vereinbarung mit allen Teilnehmern und dem Supervisor auch 2er und 3er Gruppen, die dann entsprechend teurer für die jeweiligen Teilnehmer dieser Gruppe werden. Die Zusammensetzung der jeweiligen Supervisionsgruppen und deren  vereinbarte Dauer müssen dem AFKV vorab mitgeteilt werden. Entsprechende Formulare werden zur Verfügung gestellt. Abgesagte, aber fest vereinbarte GSV-Termine werden in Rechnung gestellt werden, um finanzielle Nachteile für die übrigen Teilnehmer*innen und Supervisor*innen zu vermeiden. Die Teilnehmer*innen sind dabei verpflichtet ersatzweise für entsprechende (auch Einzel-)SV der Behandlungsfälle zu sorgen und anfallende Zusatzkosten selber zu tragen.

Die Supervision wird entsprechend der Rechnungslegung der Supervisoren spätestens mit Beginn der ersten Quartalsauszahlung den Teilnehmer*innen vom AFKV in Rechnung gestellt. Für die Einzelsupervision beträgt der Kostensatz 120,- pro Stunde. Bei einer Gruppensupervisionsstunde mit 4 angemeldeten Teilnehmer*innen je 30,00 €, bei 3 angemeldeten Teilnehmer*innen je 40,00 € und bei 2 angemeldeten Teilnehmer*innen je 60,00 €. Bei 100 Stunden Gruppensupervision in einer mit 4 Teilnehmer*innen angemeldeten Gruppe und 50 Stunden Einzelsupervision betragen die Kosten 9.000,- € bei 600 durchgeführten Behandlungsstunden im Rahmen der praktischen Ausbildung. Es gilt: je mehr Behandlungsstunden, desto höher das Plus trotz anteilig höherer Supervisionskosten.

Einnahmen im Rahmen der Praktischen Tätigkeit I (Klinikjahr)

 Ab dem 01.09.2020 sieht das neue PsychThG für die Ausbildungsteilnehmer*innen vor, dass mindestens 1000,- € pro Monat für das PT1 in Vollzeit zu vergüten sind. Wer sich nach dem 31. August 2020 in einer Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung befindet, erhält vom Träger der Einrichtung, in der die praktische Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten absolviert wird, für die Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 1000 Euro, sofern die praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird. Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet, reduziert sich die Vergütung entsprechend. Durch eine Änderung des § 3 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung erhalten die Kliniken eine Refinanzierung der o.g. monatlichen Vergütung durch die Krankenkassen.

PP Curriculum

PP Curriculum – Theorieseminare

(Stand Januar 2017)
1. Semester – Grundlagen
2. Semester
3. Semester – Vertiefung
4. Semester
5. Semester
6. Semester

PP Studienplan

Ausbildung Psychologischer Psychotherapeut (PP) – Studienplan

I Grundkenntnisse (200 Stunden)

1. Entwicklungs-, lern-, emotions-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen der Psychotherapie.2. Konzepte über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen (einschließlich Entwicklungspsychopathologie).2.1.1 Allgemeine und spezielle Krankheitslehren der Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren.2.1.2 Psychosomatische Krankheitslehre2.2.3 Verhaltensmedizinische Krankheitslehre2.1.4 Psychiatrische Krankheitslehre:

  • Einführung in die Psychopathologie
  • Klassifikation und Diagnostik psychischer Störungen
  • Psychopathologischer Befund
  • Psychiatrische Falldarstellungen3. Methoden und Erkenntnisse der

 

Psychotherapieforschung4. Diagnostik und Differentialdiagnostik psychischer Störungen; Testdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist; psychosoziale und entwicklungsbedingte Krisen sowie körperlich begründbare Störungen

 

5. Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen.

 

6. Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen.

 

7. Prävention und Rehabilitation

 

8. Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten

 

9. Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren.

 

10. Dokumentation sowie quantitative und qualitative Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen

 

11. Berufsethik und Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen Gesundheitspolitische und sozialmedizinische Aspekte psychotherap. Tätigkeit Verhaltenstherapie in unterschiedlichen Institutionen Gutachten.

12. Geschichte der Psychotherapie

II Vertiefte Ausbildung (400 Sunden)

1. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese, Indikationsstellung und Prognose, Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung Erstgespräch; Problem- und Verhaltensanalyse; Entwicklungsanalyse; Zielanalyse Indikationsstellung (Indikation für Psychotherapie bei körperlichen Erkrankungen) Fallkonzeptualisierung und Therapieplanung Verhaltensanalytisches Fallseminar

 

2. Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Einleitung und Beendigung der Behandlung Organisation ambulanter Psychotherapie Kontextanalyse der therapeutischen Arbeit Antragsverfahren in der kassenärztlichen Versorgung

 

3. Behandlungskonzepte und Techniken sowie deren Anwendung

  • im psychotherapeutischen Prozess
  • im Rahmen der verschiedenen Störungsbilder

 

3.a Strategien der Verhaltenstherapie:

  • Akzeptanzstrategien
  • Interaktionelle Strategien
  • Selbstmanagement- Strategien
  • Strategien der Beziehungsgestaltung
  • Validierungsstrategien
  • Veränderungsstrategien

 

Interventionstechniken in der Verhaltenstherapie:

  • Biofeedback
  • Emotionsaktivierende Interventionen
  • Entspannungsverfahren
  • Euthymie und Genusstraining
  • Expositionsverfahren
  • Hypnose
  • Imaginationsverfahren
  • Kognitive VT
  • Kommunikationstraining
  • Köperorientierte Verfahren in der VT
  • Kreative Techniken
  • Problemlöseansätze
  • Ressourcenorientierte Arbeit in der VT
  • Rollenspielverfahren
  • Selbstkontrollstrategien
  • Soziales Kompetenztraining

 

3.b Spezifische Störungsbilder:

  • Angststörungen
  • Anorexia nervosa/Bulimia nervosa
  • Arbeit mit Delinquenten
  • Depressionen
  • Dissoziative Störungen
  • Essstörungen
  • Klassische psychosomatische Störungen
  • Komorbidität
  • Neuropsychologische Störungsbilder
  • Pathologisches Spielen
  • Persönlichkeitsstörungen
  • Posttraumatische Belastungsstörungen
  • Schlafstörungen
  • Schmerzen
  • Schizophrenie
  • Sexualstörungen
  • Sexueller Missbrauch
  • Somatoforme Störungen
  • Stottern, Tics
  • Stressbewältigung
  • Substanzabhängigkeit und –missbrauch
  • VT bei körperlichen Erkrankungen, Rehabilitation
  • Zwangsstörungen

 

4. Krisenintervention und spezielle (kritische) Situationen in der Psychotherapie u.a.:

  • Tod und Trauer
  • Suizidalität
  • Scheidung und Trennung

 

5. Kurz- und Langzeittherapie: Indikation und strategische Planung

 

6. Beziehungsgestaltung im therapeutischen Prozess:

  • Entscheidungsprozesse des Psychotherapeuten
  • Gesprächsführung und Interaktionsanalyse
  • Macht und Ohnmacht
  • Therapiemotivation des Patienten
  • Übertragungsprozesse und Widerstandsanalyse

 

7. Einführung in Behandlungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen:

  • Funktionsanalyse kindlicher Symptome in der Familie
  • Psychodiagnostik bei Kinder und Jugendlichen
  • Störungsbilder im Kindes- und Jugendalter
  • VT bei Störungen im Kindes- und Jugendalter

 

8. Verfahren in der Psychotherapie von Paaren, Familien und Gruppen:

  • Familientherapie und systemische Ansätze
  • Interaktionsanalyse
  • Paartherapie
  • VT in Gruppen

 

9. VT im höheren Lebensalter

Ausbildungsambulanzen

PP-Institutsambulanzen

AFKV-PP-Institutsambulanz Gelsenkirchen
M. Sc. Psych. Leonie Neumann und M. Sc. Psych. Lisa Spießbach
Schlesischer Ring 6, 45894 Gelsenkirchen
Tel.: 0209/3617510

AFKV-PP-Institutsambulanz Mülheim
Dipl.-Psych. Uwe Spießbach
Alte Straße 10, 45481 Mülheim
Tel.: 0208/43 76 230

AFKV-PP-Institutsambulanz Essen
Dipl.-Psych. Florian Querfurt und Dipl.-Psych. Viola Siemer
Holsterhauser Str. 114, Essen
Tel.: 0201/49037174

AFKV-PP-Institutsambulanz Kempen-Geldern
Dipl.-Psych., Dipl.-Theol. Ralph Westhofen
Vorsterstr 45,  47906 Kempen
Auf der Insel 13, 47608 Geldern
Tel.: 02152 / 96 78 41
E-Mail: ralph.westhofen@afkv.de

PP Kooperationskliniken und Lehrpraxen

Kooperationskliniken

für die praktische Tätigkeit

entspr. § 2 Abs.2 Nr. 1 PsychTh-APrV
Stand März 2020

Evangelisches Krankenhaus, Gelsenkirchen
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Munckelstr. 27, 45879 Gelsenkirchen
Tel : 0209/ 160-1601, – 0 Zentrale

Klinikum Westfalen
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Lütgendortmund
Abteilung Psychologische Medizin
Volksgartenstr. 40, 44388 Dortmund
Chefarzt Dr. med. Thomas Finkbeiner
Tel.: 0231/ 6188-231, – 0 Zentrale

Evangelisches Klinikum Niederrhein
Klinik f. Psychiatrie, Psychotherapie u. Psychosomatik
Steinbrinkstr. 96a, 46145 Oberhausen
Chefarzt Dr. med. Jens Kuhn
Tel.: 0208 6974101

Fachklinik St. Camillus gGmbH*
Suchtmedizinisches Gesundheitszentrum
Chefarzt Dr. Bunk
Kirchstr. 12, 47178 Duisburg
Tel.: 0203/ 47 90 70
*nur im Verbund mit St. Vinzenz Hospital Dinslaken

Gelderland- Klinik
Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik
Clemensstraße, 47608 Geldern
Ärztlicher Direktor Matthias Gasche
Tel.: 02831/ 137-251

Klinik am Hellweg
Robert-Kronfeld- Str. 12, 33813 Oerlinghausen
Chefarzt Dr. med. Thomas Redecker
Tel.: 05202/ 702-101,- – 0 Zentrale

Klinik Möhnesee*
Psychosomatik u. Kardiologie, Rehabilitation u. Prävention
Schnappweg 2, 59519 Möhnesee
Chefärztin Dr. Christiane Ihlow
Tel: 02924/ 800559
*nur 600 Stunden PT1 möglich

Sana Kliniken Duisburg
Bertha – Krankenhaus Rheinhausen
Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik
Maiblumenstr. 1-7 , 47229 Duisburg
Chefarzt Prof. Dr. med. Peer Abilgaard
Tel.: 02065/ 258-311 u. 310, -0 Zentrale

Evangelische Kliniken Essen-Mitte
Psychiatrische Abteilung
Henricistr. 92, 45136 Essen
Chefarzt Priv.-Doz. Dr. med. M. Schäfer
Tel.: 0201/ 1742324

Krankenhaus Maria Hilf Krefeld
Alexianer Krankenhaus
Oberdießemer Str. 136, 47805 Krefeld
Leitender Arzt Dr. med. Andreas Horn
Tel.: 02151/334-0

Kreiskrankenhaus Gummersbach
Psychiatrische Kliniken, Klinik für Psychiatrie II
Wilhelm- Breckow- Allee 20, 51643 Gummersbach
Tel.: 02261/17- 1910, 1911, – 0 Zentrale

Krankenhaus Mörsenbroich – Rath GmbH
Krankenhaus Elbroich
Am Falder 6, 40589 Düsseldorf
Chefarzt Dr. med. Nikolaus Michael
Tel.: 0211/ 7560-0

LVR-Klinik Viersen
Johannisstr. 70, 41749 Viersen- Süchteln
Ärztlicher Direktor Dr. med. Ralph Marggraf
Tel.: 02162-96-3012

Philippusstift Essen
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Hülsmannstr. 17, 45355 Essen
Chefarzt Priv. Doz. Dr. med. C. Wurthmann
Tel.: 0201/ 632 – 1010, 1500, – 0 Zentrale

LVR-Klinik Essen
Virchowstr. 174, 45147 Essen
Prof. Dr. med. Norbert Scherbaum
Tel.: 0201 7227-525

LVR-Klinik Bedburg-Hau
Bahnstr. 6, 47551 Bedburg- Hau
Tel.: 02821/ 81 2001

LVR-Klinik Mönchengladbach
Heinrich- Pesch- Str. 39-41, 41239 Mönchengladbach
Ltd. Arzt: Dr. med. Ralf Seidel
Tel.: 02166/ 618-202

St. Josef Krankenhaus GmbH Moers
Asberger str. 4, 47441 Moers
Chefärztin Dr. Dorothee Müller
Tel.: 02843/ 179101

St. Marien – Hospital Hamm GmbH
Nassauerstr. 13 – 19, 59065 Hamm
Chefarzt Prof. Dr. Marcel Sieberer
Tel.: 02381/ 18 10 00

St. Marien- Hospital Mühlheim / Ruhr
Kaiserstr. 50, 45468 Mühlheim / Ruhr
Chefarzt Dr. med. Ralf Kudling
Tel.: 0208/305-2402

St. Vinzenz Hospital
Chefärztin Dr. med. Barbara Florange
Dr. –Otto- Seidel- Str. 31-33, 46535 Dinslaken
Tel.: 02064/44-1223

Westfälische Klinik für Psychiatrie
und Psychotherapie (WKPP),Warstein
Franz- Hegemann- Str. 23, 59581 Warstein
Dr. med. Ewald Rahn
Tel.: 02902/ 82- 2209 Verwaltungsleiter

LWL-Klinik Herten
Im Schlosspark 20, 45699 Herten
Klinikleitung Dr. med. Luc Turmes
Tel.: 02366/ 802- 202

Klinik Wersbach *
Wersbach 20, 42799 Leichlingen
Chefarzt Dr. med. Christoph Florange
Tel.: 02174 398-0
*nur 600 Stunden PT1 möglich

Martin-Luther Krankenhaus gGmbH Wattenscheid
Voedestraße 79, 44866 Bochum
Dr. med. Jürgen Höffler
Tel.: 02372 654622

Helios Kliniken Hattingen
Am Hagen 20, 45527 Hattingen
Dr. med. Julia Giersch
Tel.: 02324 966612

LWL-Maßregelvollzug Herne*
Wilhelmstr. 120, 44649 Herne
Dr. med. Marc-Philipp Lochmann’´
Tel.: 02325 3724-2110 o. 2410
*nur 600 Stunden PT1 möglich

ZNS Tagesklinik Innenstadt Bottrop
Zentrum für seelische Gesundheit
Hochstraße 43, 46236 Bottrop
Tel.: 02041 18760
* nur anerkannt für PT2

Die grün markierten Kliniken sind ebenfalls für die PT2 zugelassen.

Kooperierende Lehrpraxen

für die praktische Tätigkeit und Ausbildung

entspr. § 2 Abs.2  Nr.2 und § 4 PsychTh-APrV
Stand Januar 2017

Dipl.-Psych. Judith Bordeaux
Gerresheimer Landstr. 119, 40627 Düsseldorf
Tel: 02 11/ 25 47 31

Dipl.-Psych. Ralf Gravemeier
Schillerstr. 5, 45768 Marl
Tel.: 0 23 65/ 4 30 41

Dr. Jörg Kittel
Volmestr. 55, 58579 Schalksmühle
Tel.: 0 23 55/ 52 96 59

Dipl.- Psych. Hartmut Kujath
Alt Pempelfort 3, 40211 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 164 01 41

Dipl.-Psych. Ralf Lemke
Horsterstr. 4, 45897 Gelsenkirchen
Tel.: 02 09/ 3 10 30

Dipl.-Psych. Anja Litz
Kirchstr. 3, 46244 Bottrop-Kirchhellen
Tel.: 02045/41 03 17

Neuropsychologisches Therapie Centrum
an der Ruhr Universität Bochum
44780 Bochum
Prof. Dr. Boris Suchan
Tel.: 0234/ 3227575

Dipl.-Psych. Monika Siering
Friedensstr. 21, 58239 Schwerte
Tel.: 0 23 04/ 2 25 35

Dipl.- Psych. Andreas Tiede
Prinzenstr. 5, 47179 Duisburg
Tel.: 0203/ 8 60 99 80

Dr. phil. Dipl.-Psych. Georg Vogel
Kesselstr. 2, 47546 Kalkar
Tel.: 02824/ 97 79 430

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