Mit dem am 1. September 2020 in Kraft getreten neuen Psychotherapeutengesetz wurde eine Reform der Psychotherapeutenausbildung beschlossen: Künftig wird die Approbation als Psychotherapeut*in im Rahmen eines Psychotherapiestudiums nach dem Masterabschluss erworben. Anders als bisher erfolgt somit die Approbation nicht mehr postgradual im Rahmen einer Ausbildung an einem Ausbildungsinstitut (für Beginner*innen eines für die bisherige Ausbildung qualifizierenden Studiums vor dem 01.09.2020 gibt es eine Übergangsfrist bis 2032 (in Härtefällen bis 2035) eine Ausbildung nach dem alten Recht zu absolvieren).
Mit der neuen Approbation ist jedoch –anders als bislang- keine Qualifikation und Berechtigung verbunden, als Fachpsychotherapeut*in tätig sein zu dürfen. Dies bedarf wiederum einer berufsständisch geregelten Weiterbildung, die auch Voraussetzung für den Zugang zum Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Die Weiterbildung qualifiziert für Tätigkeiten in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, in der stationären und teilstationären Versorgung, der Prävention, der Rehabilitation und im institutionellen Bereich. Die Regularien für eine solche Weiterbildung, die sich über 5 Jahre hauptberufliche ambulante und stationäre Tätigkeit in Anstellung erstreckt, sind im Grundsatz durch die Bundespsychotherapeutenkammer in der Musterweiterbildungsordnung (MBWO) 2021 festgelegt worden.